Norm
AktG §225Rechtssatz
Der gemeinsame Vertreter ist nur für die nichtantragstellenden Aktionäre zu bestellen, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch erhoben und weder auf ihren Anspruch noch auf eine Erhöhung des Barabfindungsangebots verzichtet haben. Aktionäre, die keinen Widerspruch erklärt haben, werden im Verfahren zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung nach § 9 Abs 2 SpaltG nicht durch den gemeinsamen Vertreter vertreten, weil sich das Verfahren in keinem Fall zu ihrem Vorteil auswirken kann. Ihnen stehen daher keine Rechte zu, deren Wahrung einem gemeinsamen Vertreter obliegen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115688Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0060OB00170_01W0000_001