RS OGH 2001/9/13 6Ob170/01w, 6Ob42/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

AktG §225
AktG §226
SpaltG §9 Abs2

Rechtssatz

Nicht antragstellende Widerspruchsaktionäre können auf die Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter mit schriftlicher Erklärung von Anfang an verzichten. Es muss ihnen auch das Recht zustehen, unter derselben Bedingung (schriftlich) auf eine weitere Vertretungstätigkeit eines einmal bestellten gemeinsamen Vertreters zu verzichten und über ihren Barabfindungsanspruch privatautonom zu verfügen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 170/01w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 170/01w
    Veröff: SZ 74/155
  • 6 Ob 42/19y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 42/19y
    Vgl; Beisatz: Ein gemeinsamer Vertreter im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung ist bei Wegfall der Notwendigkeit einer gemeinsamen Vertretung abzuberufen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115690

Im RIS seit

13.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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