Norm
AktG §225Rechtssatz
Nicht antragstellende Widerspruchsaktionäre können auf die Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter mit schriftlicher Erklärung von Anfang an verzichten. Es muss ihnen auch das Recht zustehen, unter derselben Bedingung (schriftlich) auf eine weitere Vertretungstätigkeit eines einmal bestellten gemeinsamen Vertreters zu verzichten und über ihren Barabfindungsanspruch privatautonom zu verfügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115690Im RIS seit
13.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019