Begründung: Die Kläger, sämtliche Aktionäre der Beklagten, fechten in ihrer Klage einen in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 18.12.2009 gefassten Beschluss über die Erweiterung des Unternehmensgegenstands um „Investitionen in Gebäudetechnologie, Infrastruktur- und erneuerbare Energieprojekte“ sowie die entsprechende Änderung von Punkt 2 der Satzung an und beantragen, diesen Beschluss und die Satzungsänderung für nichtig zu erklären. Als Anfechtungsgründe mac... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist eine in Vorarlberg ansässige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Die Haftung der Genossenschaft ist auf den Geschäftsanteil (350 S) und das Einfache dieses Betrages beschränkt. Der Zweck der Genossenschaft, der neben Landwirten auch Sennereigenossenschaften, Agrargemeinschaften und Alpinteressentschaften angehören, besteht in der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder vor allem durch Verarbeiten und Verwerten landwirtschaftlicher Produkte,... mehr lesen...
Norm: AktG §197 Abs6
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist auf Klagen auf Nichtigerklärung (Anfechtung) von Generalversammlungsabschlüssen einer Genossenschaft nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 635/94 Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 635/94 Veröff: SZ 68/20 6 Ob 313/01z Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 O... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ficht einen Kapitalerhöhungsbeschluß, mit dem das Grundkapital von 648,567.000 S um 2,033.000 S durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluß des Bezugsrechtes der Aktionäre zugunsten der Dienstnehmer der Gesellschaft erhöht werden soll und einen daraus folgenden Beschluß auf Anpassung der Satzung (über die Höhe des Grundkapitals und der Nennbeträge der einzelnen Aktien) an. Er bewertete in der Klage das Teilbegehren zum Kapitalerhöhungsbeschluß mit 400.000 S u... mehr lesen...
Norm: AktG §197 Abs6RATG §7ZPO §528 A
Rechtssatz: Die Regelung nach dem letzten Halbsatz des § 197 Abs 6 AktG schließt zwar als Sonderbestimmung die Anwendung des Rekursausschlusses nach § 7 letzter Satz RATG aus, nicht aber die Anwendung des § 528 ZPO über die Anfechtung von zweitinstanzlichen Beschlüssen. Entscheidungstexte 6 Ob 539/87 Entscheidungstext OGH 26.03.1987 6 Ob 539/87 ... mehr lesen...