RS OGH 1987/3/26 6Ob539/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1987
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Norm

AktG §197 Abs6
RATG §7
ZPO §528 A

Rechtssatz

Die Regelung nach dem letzten Halbsatz des § 197 Abs 6 AktG schließt zwar als Sonderbestimmung die Anwendung des Rekursausschlusses nach § 7 letzter Satz RATG aus, nicht aber die Anwendung des § 528 ZPO über die Anfechtung von zweitinstanzlichen Beschlüssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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