TE OGH 1987/3/26 6Ob539/87

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johannes R***-R***, Rechtsanwalt, Wien 1., Ebendorferstraße 3, vertreten durch Dr. Alfred Strommer und Dr. Georg Karasek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***

M***-A***-G***, Wien 1., Schubertring 10-12,

vertreten durch Dr. Alexander Deskovic, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung gemäß den §§ 195 ff. AktG, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. Januar 1987, GZ 3 R 272/86-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16. November 1986, GZ 28 Cg 329/86-6, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger ficht einen Kapitalerhöhungsbeschluß, mit dem das Grundkapital von 648,567.000 S um 2,033.000 S durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluß des Bezugsrechtes der Aktionäre zugunsten der Dienstnehmer der Gesellschaft erhöht werden soll und einen daraus folgenden Beschluß auf Anpassung der Satzung (über die Höhe des Grundkapitals und der Nennbeträge der einzelnen Aktien) an. Er bewertete in der Klage das Teilbegehren zum Kapitalerhöhungsbeschluß mit 400.000 S und das Teilbegehren zum Satzungsanpassungsbeschluß mit 100.000 S.

Die beklagte Gesellschaft stellte in ihrer Klagebeantwortung einen Streitwertfeststellungsantrag im Sinne des § 197 Abs 6 AktG. Sie bezog ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Kapitalerhöhungsbeschlusses auf den Betrag, der ihr bei Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung netto zuflösse ud bezifferte diesen Betrag mit 22,4 Mio. S.

Das Prozeßgericht setzte den Streitwert antragsgemäß mit 22,4 Mio. S fest.

Das Rekursgericht änderte diesen Streitwertfeststellungsbeschluß derart ab, daß es den Wert des sich auf den Kapitalerhöhungsbeschluß beziehenden Streitgegenstandes mit 800.000 S und den Wert des sich auf den Satzungsanpassungsbeschluß beziehenden Streitgegenstandes mit 200.000 S festsetzte.

Die beklagte Gesellschaft ficht die rekursgerichtliche Entscheidung in ihrem abändernden Teil mit dem Abänderungsantrag an, den Wert des sich auf den Kapitalerhöhungsbeschluß beziehenden Streitgegenstand zumindest mit 10 Mio. S und den Wert des sich auf den Satzungsanpassungsbeschluß beziehenden Streitgegenstandes zumindest mit 1 Mio. S festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin im Sinne des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig. Das formell zweigeteilte Klagebegehren ist wegen der wechselseitigen Bedingtheit der beiden angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse als einheitlicher Streitgegenstand anzusehen. Der Kläger hat diesen gemäß § 56 Abs 2 JN mit 500.000 S bewertet. Die beklagte Gesellschaft strebte eine Streitwertfestsetzung mit 22,4 Mio. S an. Nach dem unangefochten gebliebenen Teil der Rekursentscheidung beträgt der Gesamtstreitwert keinesfalls weniger als 1. Mio. S.

Rekursgegenstand kann daher nur die Beurteilung sein, ob der Streitgegenstand im Sinne des § 197 Abs 6 AktG (im Rahmen der durch den Rechtsmittelantrag gezogenen Grenzen) höher als mit 1 Mio. S zu bewerten sei. Es ist auszuschließen, daß diese konkrete Bewertung außerhalb der Kosten- und Gebührenbemessung Einfluß zu üben vermöchte: Nach § 197 Abs 1 AktG ist die Höhe des Streitwertes für die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes von vornherein unerheblich. Für die Besetzung des Gerichtes nach § 7 a Abs 2 JN (falls ein entsprechendes Antragsrecht nicht überhaupt bereits mangels rechtzeitiger Geltendmachung als erloschen angesehen werden müßte), für die Anwendung einer besonderen Verfahrensart und für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und Anfechtungsgründen (soweit einer Streitwertfeststellung nach § 197 Abs 6 AktG darauf überhaupt eine bindende Wirkung beizulegen wäre) kann es keinen Unterschied machen, ob der Streitwert 1 Mio. S oder mehr beträgt.

Kann der angefochtenen Rekursentscheidung, weil sie sich in ihrem angefochtenen Teil in einem Bereich der Bewertung des Streitgegenstandes bewegte, der für alle sonstigen denkmöglichen verfahrensrechtlichen Auswirkungen unerheblich ist, ausschließlich Bedeutung für die Kosten- und Gebührenbemessungsgrundlage zukommen, handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Die Regelung nach dem letzten Halbsatz des § 197 Abs 6 AktG schließt zwar als Sonderbestimmung die Anwendung des Rekursausschlusses nach § 7, letzter Satz R*** aus, nicht aber die Bestimmung des § 528 ZPO über die Anfechtung von zweitinstanzlichen Beschlüssen.

Dem Revisionsrekurs steht aus den dargelegten Erwägungen der Rekursausschluß nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO entgegen. Er war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E10561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00539.87.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19870326_OGH0002_0060OB00539_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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