Norm: AktG §107 Abs3AktG §118AktG §195 Abs4
Rechtssatz: Wird das Rede- und Auskunftsrecht des Aktionärs durch einen rechtswidrigen Vorgang beeinträchtigt, so steht der beklagten Aktiengesellschaft nicht der Beweis offen, dass der angefochtene Beschluss auch bei Ausübung des Auskunftsrechts zustande gekommen wäre. Bei der Prüfung des Einflusses der Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts ist daher nicht der Kausalitätstheorie, sondern der... mehr lesen...
Norm: AktG §118AktG §195 Abs4GmbHG §38 Abs4GmbHG §41
Rechtssatz: Auch der nicht sanierte Formverstoß ist kein Anfechtungsgrund, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen diesem und einem Rechtsnachteil fehlt (zum Beispiel wenn auch eine fehlerfrei einberufene spätere Generalversammlung zweifellos gleich entschieden hätte). Entscheidungstexte 6 Ob 8/74 Entscheidungstext OGH 30.05.1974 6 ... mehr lesen...