RS OGH 1974/5/30 6Ob8/74, 2Ob600/82, 4Ob375/97v, 1Ob165/03a, 6Ob91/08p, 6Ob31/11v, 6Ob210/12v, 6Ob65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1974
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Norm

AktG §118
AktG §195 Abs4
GmbHG §38 Abs4
GmbHG §41

Rechtssatz

Auch der nicht sanierte Formverstoß ist kein Anfechtungsgrund, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen diesem und einem Rechtsnachteil fehlt (zum Beispiel wenn auch eine fehlerfrei einberufene spätere Generalversammlung zweifellos gleich entschieden hätte).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 6 Ob 8/74
    Veröff: SZ 47/70 = JBl 1975,42 = NZ 1975,123 = GesRZ 1975,61 (hiezu Ostheim, 44 ff, 76 ff)
  • 2 Ob 600/82
    Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 600/82
    Beisatz: Hier: Nachreichen der schriftlichen Vollmacht zur Stimmrechtsausübung. (T1) Veröff: HS XIV/XV/25
  • 4 Ob 375/97v
    Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 375/97v
    Vgl auch
  • 1 Ob 165/03a
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 165/03a
    Vgl auch; Beisatz: Dass die Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt haben, hat der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen. (T2)
  • 6 Ob 91/08p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 91/08p
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 6 GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T3); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T4); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T5); Veröff: SZ 2008/164
  • 6 Ob 31/11v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 31/11v
    Vgl aber; Beis wie T5
  • 6 Ob 210/12v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 210/12v
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Damit erweist sich die Einfügung des § 195 Abs 4 Satz 1 AktG durch das AktRÄG 2009 als bloße Positivierung bereits zuvor von der Rechtsprechung entwickelter Grundsätze. Daher erfordert das Inkrafttreten des AktRÄG 2009 keine neuerliche Überprüfung der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 91/08p zur alten Rechtslage aufgestellten Grundsätze. Dies gilt auch für die Neufassung des § 118 AktG durch das AktRÄG 2009, der im Wesentlichen dem bisherigen, bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bildenden § 112 AktG aF entspricht. (T6)
  • 6 Ob 65/15z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 65/15z
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach der vom erkennenden Senat zum GmbHG bereits mehrfach anerkannten Relevanztheorie ist für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies eine Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T7)
    Beisatz: Hier: Keine Relevanz eines Einberufungsmangels, wenn der anfechtende Gesellschafter von der Generalversammlung wusste und an dieser teilnahm. (T8)
  • 6 Ob 209/18f
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 209/18f
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze?out?Beschlusses nach dem GesAusG wegen Fehlens des Berichts des Aufsichtsrats bei gesetzwidrigem Nichtbestehen eines Aufsichtsrats in der GmbH. (T9); Veröff: SZ 2019/33
  • 6 Ob 119/19x
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 119/19x
    Auch; Beis wie T7

Schlagworte

Bem: Siehe auch RS0049471 (Kausalitätstheorie) und RS0121481 (Relevanztheorie).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059771

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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