RS OGH 2006/10/17 4Ob101/06s, 4Ob229/07s, 6Ob91/08p, 6Ob31/11v, 6Ob210/12v, 6Ob209/18f, 6Ob56/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

AktG §107 Abs3
AktG §118
AktG §195 Abs4

Rechtssatz

Wird das Rede- und Auskunftsrecht des Aktionärs durch einen rechtswidrigen Vorgang beeinträchtigt, so steht der beklagten Aktiengesellschaft nicht der Beweis offen, dass der angefochtene Beschluss auch bei Ausübung des Auskunftsrechts zustande gekommen wäre. Bei der Prüfung des Einflusses der Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts ist daher nicht der Kausalitätstheorie, sondern der Relevanztheorie zu folgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 101/06s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 101/06s
    Veröff: SZ 2006/155
  • 4 Ob 229/07s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s
    Auch; Beisatz: Diese Entscheidungen zum Recht der Kapitalgesellschaften bildet bei der weniger formstrengen Gesellschaft bürgerlichen Rechts die objektive Schranke des Gesellschafterhandelns. (T1); Veröff: SZ 2008/65
  • 6 Ob 91/08p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 91/08p
    Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 6 GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T2); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T3); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T4); Veröff: SZ 2008/164
  • 6 Ob 31/11v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 31/11v
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 210/12v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 210/12v
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Damit erweist sich die Einfügung des § 195 Abs 4 Satz 1 AktG durch das AktRÄG 2009 als bloße Positivierung bereits zuvor von der Rechtsprechung entwickelter Grundsätze. Daher erfordert das Inkrafttreten des AktRÄG 2009 keine neuerliche Überprüfung der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 91/08p zur alten Rechtslage aufgestellten Grundsätze. Dies gilt auch für die Neufassung des § 118 AktG durch das AktRÄG 2009, der im Wesentlichen dem bisherigen, bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bildenden § 112 AktG aF entspricht. (T5); Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Verletzung des Auskunfts? und Rederechts in der Hauptversammlung vorliegt, und ob diese so schwerwiegend ist, dass sie zur Anfechtung berechtigt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. (T6)
  • 6 Ob 209/18f
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 209/18f
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze?out?Beschlusses nach dem GesAusG wegen Fehlens des Berichts des Aufsichtsrats bei gesetzwidrigem Nichtbestehen eines Aufsichtsrats in der GmbH. (T7); Veröff: SZ 2019/33
  • 6 Ob 56/20h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 56/20h
    Vgl; Beisatz: Auch ein Beschluss auf Gesellschafterausschluss kann wegen Informationsverletzung nur angefochten werden, wenn die Voraussetzungen des § 195 Abs 4 AktG vorliegen. (T8)

Schlagworte

GesbR
Bem: Für Rechtsprechung zur Kausalitätstheorie siehe RS0049471.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121481

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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