Norm: AktG §11AktG §146
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu Entscheidungen über Satzungsänderungen ist zwingend. Außer nach § 145 Abs 1 zweiter Satz AktG ist die Hauptversammlung nicht in der Lage, ihre Zuständigkeit zu Satzungsänderungen zu übertragen. Die Abhängigkeit des Dividendenvorzugs von der hier zu beurteilenden gemischten auflösenden Bedingung - einvernehmliche Auflösung einer stillen Gesellschaft durch den Vorstand ... mehr lesen...
Norm: AktG §11AktG §146AktG §196 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zum Wesen der Aktiengesellschaft, ihrer Organstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden Organzuständigkeiten gehört es demnach insbesondere auch, daß der Vorstand von jeder Kompetenz zur Entscheidung über die der Hauptversammlung allein vorbehaltenen Gestaltung durch die Aktionäre ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 ... mehr lesen...
Norm: AktG §102AktG §117AktG §146
Rechtssatz: Die den einzelnen Aktionärsgruppen bereits auf Grund der Satzung zustehenden Sonderrechte können ohne Zustimmung der benachteiligten Aktionäre - also deren Sonderbeschlüsse (§§ 117 Abs 1, 146 Abs 2 Akt) - weder entzogen noch beschränkt werden, es sei denn, daß die Satzung die spätere Aufhebung und Schmälerung dieser Rechte vorbehalten hat. In einem solchen Fall endet der Vorzug ohne weiteres, weil e... mehr lesen...