Norm
AktG §102Rechtssatz
Die den einzelnen Aktionärsgruppen bereits auf Grund der Satzung zustehenden Sonderrechte können ohne Zustimmung der benachteiligten Aktionäre - also deren Sonderbeschlüsse (§§ 117 Abs 1, 146 Abs 2 Akt) - weder entzogen noch beschränkt werden, es sei denn, daß die Satzung die spätere Aufhebung und Schmälerung dieser Rechte vorbehalten hat. In einem solchen Fall endet der Vorzug ohne weiteres, weil es sich nicht um einen als Satzungsänderung nach §§ 145 ff AktG einzuordnenden Vorgang handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080292Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_002