RS OGH 1995/8/29 1Ob586/94 (1Ob595/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

AktG §102
AktG §117
AktG §146

Rechtssatz

Die den einzelnen Aktionärsgruppen bereits auf Grund der Satzung zustehenden Sonderrechte können ohne Zustimmung der benachteiligten Aktionäre - also deren Sonderbeschlüsse (§§ 117 Abs 1, 146 Abs 2 Akt) - weder entzogen noch beschränkt werden, es sei denn, daß die Satzung die spätere Aufhebung und Schmälerung dieser Rechte vorbehalten hat. In einem solchen Fall endet der Vorzug ohne weiteres, weil es sich nicht um einen als Satzungsänderung nach §§ 145 ff AktG einzuordnenden Vorgang handelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94
    Veröff: SZ 68/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080292

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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