Norm: AktG §122AktG §123
Rechtssatz: Das Registergericht hat den Umfang der Vertretungsmacht des auf Verlangen einer Minderheit bestellten Sondervertreters nicht zu bestimmen; der Umfang seiner Vertretungsmacht richtet sich nach dem in der Hauptversammlung gestellten Minderheitsverlangen. Dieses muß nicht bereits eine vollständige Information für die Klage enthalten. Es genügt, daß aus ihm die Tatbestände, aus denen die Ansprüche abgeleitet wer... mehr lesen...
Nach der dem Obersten Gerichtshof nunmehr vorliegenden notariellen Beurkundung stellte in der am 22. Juni 1960 stattgefundenen außerordentlichen Hauptversammlung der Vereinigten Fettwarenindustrie Josef E., Aktiengesellschaft, der Aktionär Richard E. W., dessen Gesellschaftsanteile unbestritten den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigen, unter Punkt 3 der Tagesordnung das Minderheitsverlangen auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Dr. Alfred Sch., Di... mehr lesen...