Begründung: An der beklagten Partei sind die klagende Partei zu 80 %, der Nebenintervenient zu 10 % sowie dessen Sohn zu 10 % als Gesellschafter beteiligt. Am 7. 8. 2001 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der beklagten Partei statt, deren Gegenstand die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds (und zwar des Nebenintervenienten) sowie die Neubestellung eines Aufsichtsratsmitglieds (nämlich eines Vorstandsmitglieds der klagenden Partei) war. Die Hauptversammlung wurde vom Ne... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Grundkapital der beklagten Partei beträgt S 55 Millionen. Es ist in Stammaktien im Betrag von S 40 Millionen und Vorzugsaktien im Betrag von S 15 Millionen zerlegt. Am 29. September 1988 fand in Dornbirn eine ordentliche Hauptversammlung der beklagten Partei statt. Aktionäre (Stammaktien) waren zu diesem Zeitpunkt folgende Personen mit den jeweils angeführten Nennbeträgen: Kommerzialrat Dr. Martin Z*** S 7,100.000,-- Dkfm. Martin Z*** ... mehr lesen...
Norm: AktG §111 Abs2
Rechtssatz: Die Zahl der abgegebenen Stimmen braucht bei einstimmiger Annahme nicht angegeben zu werden. Auch Stimmenthaltungen müssen in die Niederschrift nicht aufgenommen werden, auch nicht aus dem Grund eines Stimmverbotes. Entscheidungstexte 7 Ob 703/89 Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 703/89 Veröff: SZ 62/190 = WBl 1990,118 = ecolex 1990,152 =... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: am 29. Mai 1980 schlossen Ortwin A, Gerold B und Hildegard C in Form eines Notariatsaktes einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der beklagten Partei. Die Gesellschaft wurde am 10. Juni 1980 im Handelsregister des Landesgerichtes für ZRS Graz zu HRB 1740 eingetragen. Das Stammkapital beträgt 2,000.000 S, hievon entfallen auf Ortwin A und Gerold A eine Stammeinlage von je 760.000 S, auf die Klägerin eine Stammeinlage von 480.000 S. Auf die übernommene Stammeinla... mehr lesen...
Norm: AktG §111 Abs2
Rechtssatz: Die beurkundete Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung bildet für diese eine Gültigkeitsvoraussetzung und hat konstitutive Wirkung. Der Beschluß der Hauptversammlung erlangt mit seinem festgestellten Inhalt auch dann vorläufige, und, wenn eine Anfechtung unterbleibt, endgültige Geltung, wenn die Feststellung dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis (etwa zufolge Vernachlässigung von Stimmen, die ent... mehr lesen...