Norm
AktG §111 Abs2Rechtssatz
Die beurkundete Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung bildet für diese eine Gültigkeitsvoraussetzung und hat konstitutive Wirkung. Der Beschluß der Hauptversammlung erlangt mit seinem festgestellten Inhalt auch dann vorläufige, und, wenn eine Anfechtung unterbleibt, endgültige Geltung, wenn die Feststellung dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis (etwa zufolge Vernachlässigung von Stimmen, die entgegen einem Stimmverbot abgegeben wurden) nicht entspricht. Anders als im Wege der Anfechtung kann ein Beschluß mit dem Inhalt der Beurkundung nicht beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049372Dokumentnummer
JJR_19850522_OGH0002_0010OB00573_8500000_001