Norm
AktG §111 Abs2Rechtssatz
Die Zahl der abgegebenen Stimmen braucht bei einstimmiger Annahme nicht angegeben zu werden. Auch Stimmenthaltungen müssen in die Niederschrift nicht aufgenommen werden, auch nicht aus dem Grund eines Stimmverbotes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049369Dokumentnummer
JJR_19891130_OGH0002_0070OB00703_8900000_001