Norm: GmbHG §82 Abs2AktG §104 Abs4AktG §126
Rechtssatz: Wenn der Vorstand von seinem Recht auf Rücklagenbildung nicht Gebrauch macht und einen Gewinnvortrag und den Jahresgewinn in den Bilanzgewinn einstellt, ist nach Feststellung des Jahresabschlusses bindend festgelegt, dass der Bilanzgewinn an die Aktionäre zu verteilen ist. Die Hauptversammlung darf ohne satzungsmäßige Grundlage den Bilanzgewinn weder ganz noch teilweise von der Verteilung ... mehr lesen...
Norm: AktG §104 Abs4AktG §196 Abs1 Z1HGB §109HGB §131HGB §133UGB §108
Rechtssatz: Die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruhende gesellschaftliche Treuepflicht gebietet es nicht, die Interessen der Gesellschaft stets über jene des Gesellschafters zu stellen. So können sogenannte "eigennützige" Rechte des Gesellschafters, die primär seinen Interessen dienen, im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellsch... mehr lesen...