RS OGH 2007/5/23 3Ob59/07h, 6Ob169/16w, 6Ob216/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Norm

GmbHG §82 Abs2
AktG §104 Abs4
AktG §126

Rechtssatz

Wenn der Vorstand von seinem Recht auf Rücklagenbildung nicht Gebrauch macht und einen Gewinnvortrag und den Jahresgewinn in den Bilanzgewinn einstellt, ist nach Feststellung des Jahresabschlusses bindend festgelegt, dass der Bilanzgewinn an die Aktionäre zu verteilen ist. Die Hauptversammlung darf ohne satzungsmäßige Grundlage den Bilanzgewinn weder ganz noch teilweise von der Verteilung ausschließen, auch nicht im Wege eines Gewinnvortrags auf neue Rechnung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/07h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 59/07h
    Beisatz: Die Verletzung dieser gesetzlichen Verteilungs- vorschriften macht den HV-Beschluss noch nicht absolut nichtig, sondern bloß anfechtbar. (T1)
    Beisatz: Ein Verstoß gegen die nicht zwingende Bestimmung des §126 Abs3 AktG kann durch einen einstimmigen Aktionärsbeschluss geheilt werden. (T2)
    Veröff: SZ 2007/81
  • 6 Ob 169/16w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 169/16w
    Vgl; Beisatz: Die Formulierung des § 104 Abs 4 erster Satz AktienG, wonach die Hauptversammlung an den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates „festgestellten Jahresabschluss“ gebunden ist, bedeutet bloß, dass die Hauptversammlung nur über die Verwendung des sich daraus ergebenden Bilanzgewinns beschließen kann, der im Jahresabschluss aufscheint. Die Hauptversammlung kann also grundsätzlich nicht die Höhe des zu verwendenden Betrags beeinflussen. (T3)
    Beisatz: Die Hauptversammlung hat nicht an sich, sondern nur auf satzungsmäßiger Grundlage ? die unter Umständen in der bloßen Ermächtigung der Hauptversammlung zur freien Verfügung über den Bilanzgewinn bestehen kann ? das Recht, die Gewinnausschüttung an die Aktionäre ganz oder teilweise zu unterbinden. Ohne satzungsmäßige Grundlage für einen gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Bilanzgewinns von der Verteilung ist auch ein Gewinnvortrag auf neue Rechnung unzulässig. Hier: Die bei der Aufzählung der Aufgaben der Hauptversammlung gewählte Formulierung, wonach die Hauptversammlung über die „Verwendung“ des Bilanzgewinns entscheidet, stellt keine ausreichende Grundlage für den Vortrag des Bilanzgewinns dar. (T4); Veröff: SZ 2016/109
  • 6 Ob 216/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 216/18k
    Vgl; Beisatz: Wenn der Fall des § 82 Abs 5 GmbHG nicht gegeben ist, ist der mit dem Jahresabschluss festgestellte Gewinn voll auszuschütten. Ein gesonderter Gewinnverteilungsbeschluss ist nach Feststellung des Jahresabschlusses nur notwendig und zulässig, wenn eine Satzungsregelung eine Beschlussfassung über Ausschüttung, Thesaurierung oder Aufteilung vorsieht. (T5)
    Veröff: SZ 2019/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122186

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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