Norm
AktG §104 Abs4Rechtssatz
Die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruhende gesellschaftliche Treuepflicht gebietet es nicht, die Interessen der Gesellschaft stets über jene des Gesellschafters zu stellen. So können sogenannte "eigennützige" Rechte des Gesellschafters, die primär seinen Interessen dienen, im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellschaft ausgeübt werden. Zu diesen Rechten gehört auch das Recht auf Kündigung beziehungsweise Auflösung und Liquidation zum Zwecke der Befreiung von der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten und Erhalt des vollen Anteils am Liquidationserlös.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107912Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018