Norm
AktG 1965 §8 Abs4Rechtssatz
Die Beurteilung des Wesens der von der Aktiengesellschaft an die Aktionäre ausgegebenen Urkunden über das Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft (Aktie oder Zwischenschein) hat vor allem aus der Urkunde selbst im Zusammenhang mit ihrer Begebung zu erfolgen. Den verwendeten Bezeichnungen kommt dabei nur Indizcharakter zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049277Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00752_7900000_004