Norm: KO §99
Rechtssatz: Zweck dieser Bestimmung ist die Sicherung der ordnungsgemäßen Abwicklung des Konkursverfahrens. Eine Schutznorm zugunsten einzelner Gläubiger kann darin hingegen nicht erblickt werden. Entscheidungstexte 9 Ob 63/01g Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 Ob 63/01g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: KO §99KO §105 Abs1
Rechtssatz: Über die Auskunftspflicht hinaus besteht zwar keine Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners; zweifellos ist er aber zum Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht auch gehalten (vgl § 105 Abs 1 KO), vorhandene Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen über für das Konkursverfahren relevante Umstände dem Konkursgericht zur Verfügung zu stellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: IO §99KO §99
Rechtssatz: Die umfassende Auskunftserteilung bezieht sich auch auf das der Konkurseröffnung vorangegangene Tun des Gemeinschuldners, also auf seine früheren Verhaltensweisen und Umstände, die eine Anfechtung von Rechtshandlungen begründen könnten. Entscheidungstexte 8 Ob 8/88 Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 8/88 20 ... mehr lesen...
Norm: KO §99
Rechtssatz: Zur Herbeischaffung von in Händen Dritten befindlicher Unterlagen ist der Gemeinschuldner nicht verpflichtet. Entscheidungstexte 8 Ob 8/88 Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 8/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065413 Dokumentnummer JJR_19881... mehr lesen...
Norm: IO §99KO §99
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner muß die erforderlichen Auskünfte unaufgefordert erteilen. Entscheidungstexte 7 Ob 537/88 Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 537/88 20 Os 10/16w Entscheidungstext OGH 27.01.2017 20 Os 10/16w Beisatz: Die (an sich umfassende) Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann zwar im Einze... mehr lesen...