RS OGH 1988/12/7 8Ob8/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1988
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Norm

KO §99

Rechtssatz

Zur Herbeischaffung von in Händen Dritten befindlicher Unterlagen ist der Gemeinschuldner nicht verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065413

Dokumentnummer

JJR_19881207_OGH0002_0080OB00008_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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