Norm
EGZPO ArtXLII IARechtssatz
Die Feststellung von Massebestandteilen durch den Masseverwalter kann auch durch Ausübung der bereits dem Gemeinschuldner zustehenden Auskunftsansprüche, zB jene nach der Art XLII EGZPO erfolgen (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 437). Der klagende Masseverwalter hat dabei zu behaupten, daß dem Gemeinschuldner das behauptete Recht gegen den Dritten zustehen würde. Die bloße Behauptung des Masseverwalters, er selbst habe die Rechte zu klären, genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035104Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00603_7400000_001