Norm
KO §92 Abs4Rechtssatz
Das Verbot der Abstimmung in eigener Sache betrifft Fälle, in denen der Abstimmende (oder die von ihm vertretene Person) von einer Verpflichtung befreit oder Vorteilsempfänger oder Subjekt des abzuschließenden Rechtsgeschäftes werden soll, wenn also der Beschluß die Rechtssphäre des Abstimmenden (oder der von ihm vertretenen Person) betrifft. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Beteiligungsquote eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses als Gesellschafter einer mit der Masse kontrahierenden Erwerbsgesellschaft höher liegt als sein Anteil an den gesamten Konkursforderungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103952Dokumentnummer
JJR_19960711_OGH0002_0080OB02116_96A0000_001