Norm
KO §89 Abs3Rechtssatz
Ein Beschluß des Gläubigerausschusses bedarf so vieler Stimmen, als der Mehrheit aller Mitglieder entspricht. Dabei kommt es auf die Mehrheit aller Mitglieder, nicht bloß der Mehrheit der Anwesenden oder Abstimmenden an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107282Dokumentnummer
JJR_19970327_OGH0002_0080OB00017_97A0000_003