Norm
ZPO §503 C1aRechtssatz
Die Unterlassung der in § 87 Abs 3 KO angeordneten Einvernahme stellt ungeachtet der Tatsache, dass diese Vernehmung auch im Weg des § 173 Abs 3 KO (§ 59 EO) durchgeführt werden kann, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123429Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008