RS OGH 2008/4/28 8Ob49/08a

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Norm

ZPO §503 C1a
ZPO §526 A
EO §59
KO §87 Abs1
KO §87 Abs3
KO §171
KO §173 Abs3

Rechtssatz

Die Unterlassung der in § 87 Abs 3 KO angeordneten Einvernahme stellt ungeachtet der Tatsache, dass diese Vernehmung auch im Weg des § 173 Abs 3 KO (§ 59 EO) durchgeführt werden kann, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123429

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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