Norm: KO §85KO §87
Rechtssatz: Dem einzelnen Konkursgläubiger kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Bestellung und der Enthebung des Masseverwalters zu. Damit verbietet sich aber kraft Größenschlusses grundsätzlich auch ein Antragsrecht des Konkursgläubigers betreffend die Bestellung eines Kollisionsverwalters. Entscheidungstexte 8 Ob 26/90 Entscheidungstext OGH 25.04.1991 8 ... mehr lesen...
Norm: KO §85
Rechtssatz: Aus Zwecksmäßigkeitsgründen kann vom Konkursgericht ein Stellvertreter des Masseverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat (so auch ein "Kollisionsverwalter"). In Ermangelung einer in diesem Zusammenhang im Gesetz ausdrücklich zu seinen Gunsten normierten Antragsbefugnis ist dem einzelnen Konkursgläubiger die Geltendmachung solcher Zweckmäßigkeitsgründe verwehrt. E... mehr lesen...
Norm: KO §81KO §83KO §85KO §86ZPO §477 Abs1 Z5 D5
Rechtssatz: Sanierungsfähiger Mangel, wenn im wechselseitigen Anfechtungsprozessen der in beiden Konkursen zum Masseverwalter Bestellte als Beklagter auftritt (siehe auch 5 Ob 310, 311/79). Entscheidungstexte 5 Ob 311/78 Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 311/78 Veröff: SZ 52/193 ... mehr lesen...
Norm: KO §85
Rechtssatz: Hat das Konkursgericht festgestellt, daß der Masseverwalter nicht verhindert ist, dann fehlt für eine Tätigkeit seines Stellvertreters die Grundlage. Er ist daher auch nicht berechtigt, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel zu ergreifen. Entscheidungstexte 5 Ob 431/59 Entscheidungstext OGH 16.09.1959 5 Ob 431/59 ... mehr lesen...
Norm: KO §85
Rechtssatz: Zur Bestellung von Masseverwalter-Stellvertreter bei verbundenen Konkursen. Entscheidungstexte 5 Ob 177/58 Entscheidungstext OGH 09.07.1958 5 Ob 177/58 Veröff: EvBl 1958/391 S 663 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065260 Dokumentnummer JJR_19580709_OGH... mehr lesen...