TE OGH 1998/9/30 4R245/98f

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Norm

ZPO §41
KO §7
KO §8 Abs3
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Kopf

B e s c h l u s s

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hager als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Brock und Dr. Moser als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Klaus E*****, als Masseverwalter im Konkurs der Rosemarie A***** (9 S 8/98 des LG Innsbruck) gegen die beklagte Partei Gerda W*****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 66.000,--) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.7.1998, 6 Cg 77/97b-26, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen und des hiemit bestätigten Teiles zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu

Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 4.872,96 (darin

enthalten S 812,16 Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten zu

ersetzen.

Es wird festgestellt, dass der beklagten Partei eine weitere

Kostenersatzforderung in Höhe von S 7.715,52 (darin enthalten

S 1.285,92 Umsatzsteuer) als Konkursforderung im Konkurs über

das Vermögen von Rosemarie A*****, 9 S 8/98 des LG Innsbruck,

zusteht."

Der Rekurswerber hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 22.4.1998 hat das Erstgericht das gegenständliche Verfahren infolge Eröffnung des Konkurses über die bis dahin klagende Partei Rosemarie A***** gemäß § 7 KO als unterbrochen erklärt. Dr. Klaus Eberherr, Masseverwalter in diesem Konkurs, hat in der Folge einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Im fortgesetzten Verfahren wurde das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und die klagende Partei schuldig erkannt, der beklagten Partei S 12.588,48 an Prozesskosten (das waren die gesamten verzeichneten Prozesskosten) zu ersetzen.Mit Beschluss vom 22.4.1998 hat das Erstgericht das gegenständliche Verfahren infolge Eröffnung des Konkurses über die bis dahin klagende Partei Rosemarie A***** gemäß Paragraph 7, KO als unterbrochen erklärt. Dr. Klaus Eberherr, Masseverwalter in diesem Konkurs, hat in der Folge einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Im fortgesetzten Verfahren wurde das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und die klagende Partei schuldig erkannt, der beklagten Partei S 12.588,48 an Prozesskosten (das waren die gesamten verzeichneten Prozesskosten) zu ersetzen.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der beklagten Partei lediglich S 3.045,60 an Kosten zugesprochen und S 9.542,88 abgewiesen werden.

Der Masseverwalter vertritt im Rekurs die Auffassung, dass die bis zur Eröffnung des Konkurses der beklagten Partei entstandenen Kosten lediglich Konkursforderungen und daher im Konkurs anzumelden und einer Prüfung zu unterziehen seien. Über diesen Teil der Prozesskosten vor Konkurseröffnung habe das Erstgericht nicht abzusprechen. Es ergebe sich daher nur ein Kostenersatzanspruch von S 3.045,60 (bei welcher Berechnung offenbar der Einheitssatz nicht berücksichtigt wurde).

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 16/16 = Jud 48

neu; WBl 1988, 203 = SZ 61/31), der im wesentlichen von M. Bydlinski

(Kostenersatz im Zivilprozess, 81 ff, insb 84) zugestimmt wird, sind Prozesskosten, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes im Sinne von § 54 Abs 1 KO; und falls sie Aufwand einer Rechtsverteidigung sind, eine selbständige Forderung, die aber ebenso, soweit es sich um Kosten, die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufen sind, Konkursforderung ist. Dies deshalb, weil, wie im Rekurs richtig ausgeführt wird, der Kostenersatzanspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen bereits entsteht. Dies gilt nach WBl 1988, 203 = SZ 61/31 auch für den Fall, dass ein Prozess gemäß § 8 Abs 3 KO fortgesetzt wird (wie im gegenständlichen Fall). Die nach Eintritt des Masseverwalters ins Verfahren und Fortsetzung desselben entstehenden Kosten sind hingegen vollstreckbare Masseforderung (9 ObA 162/95).(Kostenersatz im Zivilprozess, 81 ff, insb 84) zugestimmt wird, sind Prozesskosten, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes im Sinne von Paragraph 54, Absatz eins, KO; und falls sie Aufwand einer Rechtsverteidigung sind, eine selbständige Forderung, die aber ebenso, soweit es sich um Kosten, die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufen sind, Konkursforderung ist. Dies deshalb, weil, wie im Rekurs richtig ausgeführt wird, der Kostenersatzanspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen bereits entsteht. Dies gilt nach WBl 1988, 203 = SZ 61/31 auch für den Fall, dass ein Prozess gemäß Paragraph 8, Absatz 3, KO fortgesetzt wird (wie im gegenständlichen Fall). Die nach Eintritt des Masseverwalters ins Verfahren und Fortsetzung desselben entstehenden Kosten sind hingegen vollstreckbare Masseforderung (9 ObA 162/95).

Wie bereits in der Entscheidung 3 R 206/96k des OLG Innsbruck ist daher auch im gegenständlichen Fall die Kostenentscheidung so zu fassen, dass der Teil der Kosten, die der beklagten Partei vor Konkurseröffnung entstanden sind (das sind - richtig verzeichnet - S 7.715,52 einschließlich S 1.285,92 Umsatzsteuer), als der beklagten Partei zustehende Konkursforderung festgestellt und die klagende Partei nur zum Ersatz des Restbetrages (in richtig verzeichneter Höhe von S 4.872,96 einschließlich S 812,16 Umsatzsteuer) verurteilt wird (wie dies im Falle eines nach Konkurseröffnung aufrecht gebliebenen Sachleistungsbegehrens von Amts wegen erfolgt - E 108 zu § 7 KO in MGA 7. Auflage).Wie bereits in der Entscheidung 3 R 206/96k des OLG Innsbruck ist daher auch im gegenständlichen Fall die Kostenentscheidung so zu fassen, dass der Teil der Kosten, die der beklagten Partei vor Konkurseröffnung entstanden sind (das sind - richtig verzeichnet - S 7.715,52 einschließlich S 1.285,92 Umsatzsteuer), als der beklagten Partei zustehende Konkursforderung festgestellt und die klagende Partei nur zum Ersatz des Restbetrages (in richtig verzeichneter Höhe von S 4.872,96 einschließlich S 812,16 Umsatzsteuer) verurteilt wird (wie dies im Falle eines nach Konkurseröffnung aufrecht gebliebenen Sachleistungsbegehrens von Amts wegen erfolgt - E 108 zu Paragraph 7, KO in MGA 7. Auflage).

Der Antrag des Rekurswerbers, den eine Konkursforderung darstellenden Teil der Kostenforderung überhaupt abzuweisen, ist verfehlt. Bei der Errechnung der Kosten, die als Masseforderung auch vom Rekurswerber zugestanden werden, ist ein Berechnungsfehler unterlaufen (der Einheitssatz wurde nicht berücksichtigt). Kostenrechtlich ist daher der Rekurs als im wesentlichen erfolglos anzusehen, sodass gemäß § 43 Abs 2 ZPO auszusprechen war, dass der Rekurswerber die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen hat.Der Antrag des Rekurswerbers, den eine Konkursforderung darstellenden Teil der Kostenforderung überhaupt abzuweisen, ist verfehlt. Bei der Errechnung der Kosten, die als Masseforderung auch vom Rekurswerber zugestanden werden, ist ein Berechnungsfehler unterlaufen (der Einheitssatz wurde nicht berücksichtigt). Kostenrechtlich ist daher der Rekurs als im wesentlichen erfolglos anzusehen, sodass gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO auszusprechen war, dass der Rekurswerber die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen hat.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EI00071 04R02458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1998:00400R00245.98F.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19980930_OLG0819_00400R00245_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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