Norm
KO §8 Abs2Rechtssatz
Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist, so scheidet der Anspruch aus der Konkursmasse aus (§ 8 Abs 1 KO). Der Gemeinschuldner kann die Setzung einer Frist durch das Prozeßgericht erwirken, innerhalb derer der Masseverwalter den Eintritt in den Prozeß zu erklären hat, widrigens eine Ablehnung des Eintritts anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102016Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0040OB01509_9600000_001