Norm
FBG §39Rechtssatz
Durch eine nach Fassung des abweisenden Beschlusses erfolgte Antragsrückziehung des Konkursantrages wird der Beschluss nicht wieder beseitigt und der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nicht verhindert. Selbst eine vor der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag erfolgte Antragsrückziehung und (oder) Befriedigung des antragstellenden Gläubigers ist gemäß § 70 Abs 4 KO (der durch das IRÄG 1997 eingefügt wurde) nicht zu berücksichtigen gewesen. Nach § 71b Abs 1 KO (ebenfalls eingefügt durch das IRÄG 1997) ist nun ein Ausspruch des Konkursgerichtes auch dahin möglich, dass die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens - trotz Zurückziehung des Gläubigerantrages - abgelehnt wird. Auch dieser Fall ist nunmehr vom Wortlaut des § 39 FBG erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113195Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00309_99F0000_002