Norm
AktG §84Rechtssatz
Die Unterlassung der jedes einzelne Mitglied des Vorstandes treffenden Pflicht, auf eine entsprechende Beschlußfassung in dem Kollegialorgan hinzuwirken und bei Erfolglosigkeit seiner Bemühung im Sinne der §§ 70 Abs 3 KO bzw 1 Abs 3 AO selbst den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft zu stellen, kann im Schadensfall zur Ersatzpflicht jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049486Dokumentnummer
JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_019