Norm: IO §69 Abs3IO §69 Abs4IO §71cKO §69 Abs3KO §69 Abs4KO §71c
Rechtssatz: Den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person wird in § 69 Abs 3 und 4 KO eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Konkurseröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind; diese Legitimation erlischt mit wirksamer Abberufung. Entscheidungstexte 8 ... mehr lesen...
Norm: KO §69 Abs3StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Legitimation zur Beantragung der Konkurseröffnung ist bei juristischen Personen deren organschaftlichen Vertretern vorbehalten (§ 69 Abs 3 KO). Ein Prokurist ist zur Stellung eines solchen Antrages weder berechtigt noch verpflichtet. Entscheidungstexte 14 Os 37/95 Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 37/95 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73KO §69 Abs2KO §69 Abs3
Rechtssatz: Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages im Sinne des § 69 KO trifft - unbeschadet einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortung dafür - ua den gesetzlichen Vertreter der Verlassenschaft, somit auch den Verlassenschaftskurator. Ein vom Wert des Nachlasses unabhängiges Wahlrecht zwischen kridamäßiger Aufteilung des Nachlasses im Nachlaßverfahren und Verlassenschaftskonkurs besteht nicht. ... mehr lesen...
Norm: KO §69 Abs3
Rechtssatz: Die Verpflichtung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, trifft auch den nur gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH. Entscheidungstexte 1 Ob 526/89 Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 526/89 Veröff: SZ 62/61 = ÖBA 1989,1120 (Dellinger) = RdW 1989,270 = WBl 1989,250 ... mehr lesen...
Norm: GenG §84 Abs2KO §69 Abs3StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Insolvenzantrag kann gemäß § 69 Abs 3 KO (zuvor gemäß § 84 Abs 2 GenG) grundsätzlich nur vom Vorstand einer Genossenschaft, also von allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam gestellt werden, doch ergibt sich aus diesen Bestimmungen die Verpflichtung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, bei den übrigen entsprechend darauf hinzuweisen, daß der Antrag entsprechend rechtzeitig gestellt wird... mehr lesen...