Norm
KO §69 Abs3Rechtssatz
Die Legitimation zur Beantragung der Konkurseröffnung ist bei juristischen Personen deren organschaftlichen Vertretern vorbehalten (§ 69 Abs 3 KO). Ein Prokurist ist zur Stellung eines solchen Antrages weder berechtigt noch verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011