RS OGH 1984/12/6 12Os156/83

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Veröffentlicht am 06.12.1984
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Norm

GenG §84 Abs2
KO §69 Abs3
StGB §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Insolvenzantrag kann gemäß § 69 Abs 3 KO (zuvor gemäß § 84 Abs 2 GenG) grundsätzlich nur vom Vorstand einer Genossenschaft, also von allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam gestellt werden, doch ergibt sich aus diesen Bestimmungen die Verpflichtung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, bei den übrigen entsprechend darauf hinzuweisen, daß der Antrag entsprechend rechtzeitig gestellt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059915

Dokumentnummer

JJR_19841206_OGH0002_0120OS00156_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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