Norm
GenG §84 Abs2Rechtssatz
Ein Insolvenzantrag kann gemäß § 69 Abs 3 KO (zuvor gemäß § 84 Abs 2 GenG) grundsätzlich nur vom Vorstand einer Genossenschaft, also von allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam gestellt werden, doch ergibt sich aus diesen Bestimmungen die Verpflichtung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, bei den übrigen entsprechend darauf hinzuweisen, daß der Antrag entsprechend rechtzeitig gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059915Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0120OS00156_8300000_002