Norm: ABGB §1101 DEO §54KO §48 Abs4
Rechtssatz: Um das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Einrichtungsgegenständen und Fahrnissen des Mieters realisieren zu können, bedarf es einer exekutiven Pfändung der zu Gunsten der Mietzinsforderung verhafteten Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse. Eine solche Exekutionsführung ist im Umfang des § 48 Abs 4 KO nach § 11 KO zulässig; doch muß der betreibende Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1101 DKO §11KO §48 Abs4
Rechtssatz: Eine pfandweise Beschreibung ist auch im Fall einer mittlerweile erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers - sofern es sich nicht um eine Pacht landwirtschaftlicher Liegenschaften handelt, - nur in Ansehung des Bestandzinses für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 3/80 Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §1101 DEO §379 AKO §48 Abs4
Rechtssatz: Die pfandweise Beschreibung setzt die Einbringung einer Mietzinsklage voraus. Es ist in diesem Fall weder die Bescheinigung des Anspruches noch die Glaubhaftmachung einer Gefahr erforderlich. Dies gilt auch für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB, die nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers begehrt wird, wobei der Anbringung der - im Konkurs nach Maßgabe der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1101 EAußStrG §73KO §48 Abs4KO §48 Abs5
Rechtssatz: Im Falle einer kridamäßigen Verteilung des Nachlasses ist bei Befriedigung der gemäß § 1101 ABGB durch gesetzliches Pfandrecht gesicherten Mietzinsforderung die Bestimmung des § 48 Abs 4 KO zu beachten. Entscheidungstexte 1 Ob 78/71 Entscheidungstext OGH 30.04.1971 1 Ob 78/71 MietSlg 23157 ... mehr lesen...
In der am 25. Juni 1951 eingebrachten Klage begehrt Klägerin von dem Beklagten den Afterbestandzins per monatlich 800 S für die Monate März bis August 1951 in der Höhe von insgesamt 4800 S. Laut Klagsvorbringen war der Bestandzins vierteljährlich, u. zw. am 1. März und 1. Juni 1951, fällig. Unter einem beantragte Klägerin die pfandweise Beschreibung der in die Bestandräume eingebrachten Fahrnisse des Beklagten. Am gleichen Tag (26. Juni 1951) hat das Landesgericht für Zivilrechtssache... mehr lesen...
Die Beklagten haben im Konkurs des B. einen ihnen mit rechtskräftigem Urteil zuerkannten Bestandzinsrückstand im Betrage von 1910.39 S, einen weiteren Bestandzinsrückstand von 976 S und einen Kostenbetrag von 30.73 S als Konkursforderungen dritter Klasse angemeldet. Bei der Prüfungstagsatzung haben die Beklagten hinsichtlich des gesamten angemeldeten Forderungbetrages das Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB., § 48 Abs. 4 KO. geltend gemacht. Der Masseverwalter bestritt den Bestand der angeme... mehr lesen...