Norm
ABGB §1101 DRechtssatz
Eine pfandweise Beschreibung ist auch im Fall einer mittlerweile erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers - sofern es sich nicht um eine Pacht landwirtschaftlicher Liegenschaften handelt, - nur in Ansehung des Bestandzinses für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020651Dokumentnummer
JJR_19800123_OGH0002_0030OB00003_8000000_002