Norm
ABGB §1101 DRechtssatz
Um das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Einrichtungsgegenständen und Fahrnissen des Mieters realisieren zu können, bedarf es einer exekutiven Pfändung der zu Gunsten der Mietzinsforderung verhafteten Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse. Eine solche Exekutionsführung ist im Umfang des § 48 Abs 4 KO nach § 11 KO zulässig; doch muß der betreibende Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle schon im Exekutionsantrag dartun (MietSlg 32866). Dabei ist zu beachten, daß nur die zur Hereinbringung des Mietzinses aufgewendeten Kosten Annex zu diesem sind, nicht auch jene, die zur Durchsetzung der Räumung entstanden sind (Heller-Trenkwalder 3. Aufl, 1039/40 und Anhang XVII der GMA 11. Aufl Nr 4 und 13 bei 1.). Die Exekution ist daher nur zur Hereinbringung jener anteiligen Kosten und der des Antrages auf Exekutionsbewilligung zu bewilligen, die auf den einjährigen Mietzinsrückstand entfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001917Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009