Norm: AO §23 Abs1 Z3 litaKO §46 Abs2 Z2 lita
Rechtssatz: Die Beschränkung der Forderungen der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahren bzw für die Dauer des Ausgleichsverfahrens und für die Zeit nach der Konkurseröffnung auf bloße Ausgleichsforderungen bzw Konkursforderungen beruht nicht auf unsachlichen Gesichtspunkten. Entscheidungstexte 9 ObS 27/93 Ents... mehr lesen...
Norm: AO §7 Abs1KO §46 Abs2 Z1StGB §146 C2
Rechtssatz: Der Eintritt der Rechtswirkungen des Ausgleichs gemäß § 7 Abs 1 AO bedeutet keineswegs, daß ein Gemeinschuldner nach diesem Zeitpunkt keine Betrugshandlung mehr begehen könnte; die schon aus zeitlicher Sicht unabwägbare Behandlung einer Forderung in einem allfälligen späteren Anschlußkonkurs als Masseforderung bewirkt bloß insolvenzrechtliche Aspekte einer nachträglichen Schadensgutmachung.... mehr lesen...
Norm: AO §23 Abs1KO §46 Abs2 Z2
Rechtssatz: Abfertigungsansprüche aus vorzeitig gelöstem Dienstverhältnis (§ 25 KO) sind Masseforderungen. Entscheidungstexte 5 Ob 381/87 Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 381/87 Veröff: SZ 61/12 9 ObA 134/95 Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 134/95 Gegenteilig; Beisatz: Abfer... mehr lesen...
Norm: AO §23 Abs1 Z2KO §46 Abs1 Z2KO §46 Abs2 Z1UStG 1972 §19 Abs1
Rechtssatz: Steuerschuldner muß der Gemeinschuldner sein, nicht dessen Vertragspartner. Entscheidungstexte 5 Ob 343/87 Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 343/87 Veröff: SZ 60/175 = WBl 1987,347 5 Ob 216/13w Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 216/13w Vgl auch... mehr lesen...
Norm: AO §76 Abs1KO §46 Abs2
Rechtssatz: In einem Ausgleichsverfahren, dem ein Vorverfahren vorangegangen war oder in einem infolge Einstellung des Vorverfahrens diesem unmittelbar folgenden Anschlußkonkursverfahren muß auf Grund der Weiterverweisung des § 76 Abs 1 AO auch § 46 Abs 2 Z 2 lit a KO unter Wegfall der Beschränkung, daß das Beschäftigungsverhältnis während des Verfahrens aus diesem Anlaß nicht durch den Gemeinschuldner oder den für ... mehr lesen...
Die Klägerin war vom 1. Jänner 1959 bis 31. März 1960 beim nunmehrigen Gemeinschuldner Dr. Josef S. als Angestellte beschäftigt. Über das Vermögen des Dr. S. wurde am 14. Dezember 1959 das Ausgleichsverfahren und am 2. Februar 1960 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die Klägerin begehrte die Zahlung des Gehaltes für die Zeit vom 14. November 1959 bis 31. März 1960 und der anteilsmäßigen Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe im Gesamtbetrag von 13.414 S 92 g mit der Begründung: , daß d... mehr lesen...
Norm: KO §2 Abs2KO §46 Abs2 litaKO §51 Abs1
Rechtssatz: Ebenso wie die Jahresfrist des § 51 Abs 1 KO ist auch die dreißigtägige Frist des § 46 Abs 2 lit a KO im Falle eines Anschlußkonkurses vom Tage der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens an zu rechnen. Entscheidungstexte 4 Ob 114/61 Entscheidungstext OGH 29.08.1961 4 Ob 114/61 Veröff: SZ 34/109 = EvBl 1962/41 S 47 = Arb 741... mehr lesen...