Norm
AO §7 Abs1Rechtssatz
Der Eintritt der Rechtswirkungen des Ausgleichs gemäß § 7 Abs 1 AO bedeutet keineswegs, daß ein Gemeinschuldner nach diesem Zeitpunkt keine Betrugshandlung mehr begehen könnte; die schon aus zeitlicher Sicht unabwägbare Behandlung einer Forderung in einem allfälligen späteren Anschlußkonkurs als Masseforderung bewirkt bloß insolvenzrechtliche Aspekte einer nachträglichen Schadensgutmachung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051456Dokumentnummer
JJR_19891123_OGH0002_0120OS00124_8900000_001