Norm
AO §76 Abs1Rechtssatz
In einem Ausgleichsverfahren, dem ein Vorverfahren vorangegangen war oder in einem infolge Einstellung des Vorverfahrens diesem unmittelbar folgenden Anschlußkonkursverfahren muß auf Grund der Weiterverweisung des § 76 Abs 1 AO auch § 46 Abs 2 Z 2 lit a KO unter Wegfall der Beschränkung, daß das Beschäftigungsverhältnis während des Verfahrens aus diesem Anlaß nicht durch den Gemeinschuldner oder den für ihn handelnden Verwalter gelöst wird, so gelesen werden, daß Dienstnehmerforderungen aus der Zeit des Vorverfahrens als Masseforderungen zu behandeln sind, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerforderungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052034Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0050OB00321_8700000_001