Norm
AO §22Rechtssatz
Hat ein Beauftragter des Käufers die Ware im Geschäft des Verkäufers übernommen, besteht kein Verfolgungsrecht im Sinne des § 22 AO bzw § 45 KO, welche Bestimmungen nur für das Versendungsgeschäft gelten. Der betrügerische Besteller kann daher nicht mit Erfolg einwenden, der Verkäufer hätte den Eintritt des Schadens durch Geltendmachung des Verfolgungsrechtes abwenden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0051779Dokumentnummer
JJR_19630206_OGH0002_0120OS00305_6200000_001