Norm: ABGB §7KO §213 Abs2KO §213 Abs4
Rechtssatz: Eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote von 10 % auch bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 4 KO durch analoge Anwendung der Bestimmung des § 213 Abs 2 KO ist nicht möglich, weil keine Gesetzeslücke vorliegt. Entscheidungstexte 8 Ob 84/06w En... mehr lesen...
Norm: KO §213 Abs2KO §213 Abs3KO §213 Abs6
Rechtssatz: Die Abweisung von Schuldneranträgen nach § 213 Abs 2 und Abs 3 KO ist nicht von der in § 213 Abs 6 KO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungspflicht umfasst. Entscheidungstexte 8 Ob 17/05s Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 17/05s European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KO §199 Abs2KO §213 Abs1 Z2KO §213 Abs2KO §213 Abs3
Rechtssatz: Ist die in § 213 Abs 1 Z 2 KO genannte Quote während der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 199 Abs 2 KO) nicht zu erreichen, liegt es an dem für die Wahrscheinlichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung bescheinigungspflichtigen Schuldner, Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die trotz der nicht nur geringfügigen Verfehlung der zehnprozentigen Quote ... mehr lesen...