Norm
ABGB §7Rechtssatz
Eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote von 10 % auch bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 4 KO durch analoge Anwendung der Bestimmung des § 213 Abs 2 KO ist nicht möglich, weil keine Gesetzeslücke vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PrivatkonkursEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121181Im RIS seit
02.09.2006Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018