Norm
KO §199 Abs2Rechtssatz
Ist die in § 213 Abs 1 Z 2 KO genannte Quote während der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 199 Abs 2 KO) nicht zu erreichen, liegt es an dem für die Wahrscheinlichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung bescheinigungspflichtigen Schuldner, Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die trotz der nicht nur geringfügigen Verfehlung der zehnprozentigen Quote die Erteilung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wobei er nicht auf die in § 213 Abs 2 letzter Satz KO aufgezählten Gründe beschränkt ist, sondern sich auch auf die in § 213 Abs 3 KO genannten weiteren Gründe oder andere gleichwertige, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigungswürdige Umstände stützen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112278Im RIS seit
07.08.1999Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016