Norm: KO §174KO §173aKO §213
Rechtssatz: Im Konkursverfahren treten die Folgen der Zustellung bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in der Insolvenzdatei ungeachtet einer individuellen Zustellung ein, sofern die öffentliche Bekanntmachung im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das ist zB bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens der Fall. Entscheidungstexte 13 R 5/07v ... mehr lesen...
Norm: KO §213
Rechtssatz: Kein geringfügiges Unterschreiten der 10 % - Quote, wenn nach 7 Jahren und auch nach einer Verlängerung gemäß Abs 4 um 3 Jahre eine Quote von weniger als 6 % erreicht wird. Die Restschuldbefreiung ist nicht zu erteilen, wenn es dem Schuldner trotz Anspannung seiner Kräfte nicht möglich war, die Mindestquote auch nur annähernd zu erreichen. Bei der Entscheidung über die Erwartung der Restschuldbefreiung ist auch zu berü... mehr lesen...