RS OGH 1999/7/8 8Ob342/98x, 8Ob107/08f, 8Ob51/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1999
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Norm

KO §213

Rechtssatz

Kein geringfügiges Unterschreiten der 10 % - Quote, wenn nach 7 Jahren und auch nach einer Verlängerung gemäß Abs 4 um 3 Jahre eine Quote von weniger als 6 % erreicht wird. Die Restschuldbefreiung ist nicht zu erteilen, wenn es dem Schuldner trotz Anspannung seiner Kräfte nicht möglich war, die Mindestquote auch nur annähernd zu erreichen. Bei der Entscheidung über die Erwartung der Restschuldbefreiung ist auch zu berücksichtigen, ob hinsichtlich einzelner oder aller Gläubiger Gründe im Sinne des Abs 3 oder andere gleichwertige Gründe vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 342/98x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 342/98x
    Veröff: SZ 72/113
  • 8 Ob 107/08f
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 107/08f
    Vgl; Beisatz: Hier: Möglichkeit der Erteilung der Restschuldbefreiung bei Erzielen einer Quote im Abschöpfungsverfahren von lediglich 2,05 % verneint. (T1)
  • 8 Ob 51/15f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 51/15f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112275

Im RIS seit

07.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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