Norm
KO §213Rechtssatz
Kein geringfügiges Unterschreiten der 10 % - Quote, wenn nach 7 Jahren und auch nach einer Verlängerung gemäß Abs 4 um 3 Jahre eine Quote von weniger als 6 % erreicht wird. Die Restschuldbefreiung ist nicht zu erteilen, wenn es dem Schuldner trotz Anspannung seiner Kräfte nicht möglich war, die Mindestquote auch nur annähernd zu erreichen. Bei der Entscheidung über die Erwartung der Restschuldbefreiung ist auch zu berücksichtigen, ob hinsichtlich einzelner oder aller Gläubiger Gründe im Sinne des Abs 3 oder andere gleichwertige Gründe vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112275Im RIS seit
07.08.1999Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015