Norm: KO §173aKO §174 Abs2KO §210aKO §211
Rechtssatz: 1. Wenn die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei vorgesehen ist, gilt dies auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist. 2. Ein Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a KO ist im Gegensatz zu jenem nach § 211 KO nicht gemäß § 211 Abs 4 KO in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzugeben, sodass die Rekursf... mehr lesen...
Norm: KO §210 Abs1 Z1KO §211
Rechtssatz: Geht der Schuldner keiner Beschäftigung nach und bemüht er sich auch nicht um eine solche, verwirklicht er einen Dauertatbestand, bis zu dessen Beendigung ein Gläubiger jederzeit ohne Rücksicht auf die Jahresfrist des § 211 Abs 1 KO den Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens stellen kann. Entscheidungstexte 8 Ob 103/03k En... mehr lesen...