Norm
KO §207Rechtssatz
Über den Bestand einer im Abschöpfungsverfahren strittigen vollstreckbaren Forderung kann nicht vom Konkursgericht bindend entschieden werden.. Kommt der Treuhänder zum Ergebnis, dass die Forderung nicht besteht, so ist darüber im Zivilprozess zu entscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abschöpfungsverfahren; Forderungsprüfung; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000043Dokumentnummer
JJR_20040903_LG00309_01300R00212_04F0000_006