RS OGH 2004/9/3 13R212/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2004
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Norm

KO §207

Rechtssatz

Über den Bestand einer im Abschöpfungsverfahren strittigen vollstreckbaren Forderung kann nicht vom Konkursgericht bindend entschieden werden.. Kommt der Treuhänder zum Ergebnis, dass die Forderung nicht besteht, so ist darüber im Zivilprozess zu entscheiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abschöpfungsverfahren; Forderungsprüfung; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000043

Dokumentnummer

JJR_20040903_LG00309_01300R00212_04F0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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