Norm: KO §199 Abs2
Rechtssatz: Die Abtretungserklärung des § 199 Abs 2 KO erfasst sowohl bestehende als auch künftig zu erwerbende Forderungen, soweit sie das Existenzminimum nach § 291a EO übersteigen. Der Schuldner ist nicht zum Empfang des pfändbaren Teils des Einkommens berechtigt. Entscheidungstexte 8 Ob 4/05d Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 4/05d Veröff: SZ 200... mehr lesen...
Norm: KO §199 Abs2KO §213 Abs1 Z2KO §213 Abs2KO §213 Abs3
Rechtssatz: Ist die in § 213 Abs 1 Z 2 KO genannte Quote während der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 199 Abs 2 KO) nicht zu erreichen, liegt es an dem für die Wahrscheinlichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung bescheinigungspflichtigen Schuldner, Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die trotz der nicht nur geringfügigen Verfehlung der zehnprozentigen Quote ... mehr lesen...