Norm
KO §199 Abs2Rechtssatz
Die Abtretungserklärung des § 199 Abs 2 KO erfasst sowohl bestehende als auch künftig zu erwerbende Forderungen, soweit sie das Existenzminimum nach § 291a EO übersteigen. Der Schuldner ist nicht zum Empfang des pfändbaren Teils des Einkommens berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119717Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0080OB00004_05D0000_005