RS OGH 2005/2/17 8Ob4/05d

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Norm

KO §199 Abs2

Rechtssatz

Die Abtretungserklärung des § 199 Abs 2 KO erfasst sowohl bestehende als auch künftig zu erwerbende Forderungen, soweit sie das Existenzminimum nach § 291a EO übersteigen. Der Schuldner ist nicht zum Empfang des pfändbaren Teils des Einkommens berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119717

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0080OB00004_05D0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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