Norm: KO §1KO §138KO §199KO §210EO §290c
Rechtssatz: Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre vor Konkurseröffnung fallen im Abschöpfungsverfahren nicht in die Abschöpfungsmasse und sind nicht der Treuhänderin zur Verteilung an die Konkursgläubiger zu überlassen. Vielmehr sind sie einer Nachtragsverteilung iSd § 138 KO zu unterziehen, wenn sie unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens in der jeweiligen Veranlagungsperiod... mehr lesen...
Norm: KO §199
Rechtssatz: Das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung stellt ein Nachverfahren zum Konkursverfahren dar. Entscheidungstexte 8 Ob 4/05d Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 4/05d Veröff: SZ 2005/19 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119716 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: KO §199KO §201 Abs2KO §183 Abs5
Rechtssatz: Bei der Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kommt es nicht darauf an, ob Restschuldbefreiung zu erwarten ist. Eine amtswegige Abweisung findet nicht statt. Der Einleitungsantrag ist nur über Antrag eines Konkursgläubigers bei Vorliegen eines Einleitungshindernisses nach § 201 Abs 1 KO abzuweisen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...