Norm
KO §199Rechtssatz
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kommt es nicht darauf an, ob Restschuldbefreiung zu erwarten ist. Eine amtswegige Abweisung findet nicht statt. Der Einleitungsantrag ist nur über Antrag eines Konkursgläubigers bei Vorliegen eines Einleitungshindernisses nach § 201 Abs 1 KO abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000011Dokumentnummer
JJR_19970306_LG00569_05300R00062_97T0000_001