RS OGH 1997/3/6 53R62/97t

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Norm

KO §199
KO §201 Abs2
KO §183 Abs5

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kommt es nicht darauf an, ob Restschuldbefreiung zu erwarten ist. Eine amtswegige Abweisung findet nicht statt. Der Einleitungsantrag ist nur über Antrag eines Konkursgläubigers bei Vorliegen eines Einleitungshindernisses nach § 201 Abs 1 KO abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000011

Dokumentnummer

JJR_19970306_LG00569_05300R00062_97T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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